AGB
1. Allgemeines
1.1 Die AGB gelten für alle (Dienst-) Leistungen, welche die divrent OG, Donaustadtstraße 13/1/4, 1220 Wien, FN 612096 t (kurz „divrent“) gegenüber dem Vertragspartner bzw. Auftraggeber (kurz „AG“) erbringt. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB.
1.2 Die AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch wenn bei künftigem Vertragsabschluss darauf nicht nochmals Bezug genommen werden sollte. Die AGB stellen insoweit eine Rahmenvereinbarung dar. Sofern nicht gesondert anders vereinbart, stimmt der AG zu, dass allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG auch dann nicht zur Anwendung gelangen, wenn diese seitens divrent unwidersprochen bleiben.
1.3 Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach diesen AGB sowie dem Inhalt von divrent firmengemäß und schriftlich unterfertigter Vereinbarungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Allfällige Änderungen und/oder Ergänzungen des Auftrages bedürfen der Schriftform.
1.4 Sofern divrent auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. divrent ist nur für die von divrent selbst erbrachten (Dienst-) Leistungen verantwortlich, es sei denn, eine Generalunternehmerschaft seitens divrent wurde ausdrücklich zugesagt.
1.5 divrent ist berechtigt, nach eigenem Ermessen entweder die Arbeiten selbst auszuführen, sich zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen Dritter/Subunternehmer zu bedienen und/oder diese zu ersetzen.
2. Zum Leistungsumfang
2.1 Der Umfang der von divrent zu erbringenden (Dienst-) Leistungen ergibt sich aus von divrent firmengemäß unterfertigten Vereinbarungen und allfälligen schriftlichen Nebenvereinbarungen (gemeinsam kurz „Leistungsbeschreibung“), sodass allfällige Angaben in anderen Dokumenten nur maßgeblich sind, wenn divrent darauf ausdrücklich Bezug nimmt. Sofern nicht anders vereinbart, erbringt divrent die Dienstleistungen während der üblichen Geschäftszeiten von divrent.
2.2 Die Grundlage der für die Leistungserbringung von divrent eingesetzten Systeme und Technologien ist der Leistungsbedarf des AG, wie er auf Grund der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. divrent ist bei der Wahl der verwendeten Systeme und Technologien – sofern nicht anderslautend vereinbart - frei.
2.3 Die Grundlage für sämtliche Leistungen (insbesondere Webdesign und Webentwicklung) ist die Leistungsbeschreibung, die vom AG auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen ist.
2.4 Handelt es sich bei den von divrent erbrachten Leistungen um die Programmierung von Webseiten, Webanwendungen oder Software, so hat der AG - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes.
2.5 Folgende Punkte sind grundsätzlich nicht in den (Dienst)Leistungen enthalten und bedürfen einer
ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung:
• Leistungen außerhalb der bei divrent üblichen Geschäftszeit;
• das Analysieren von Störungen und Fehlern, die auf den AG oder sonstige nicht von divrent zu
vertretende Umstände zurückzuführen sind.
2.6 Verbindliche Änderungen der Leistungsbeschreibung bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, welche die genaue Beschreibung der Änderung zu enthalten hat.
2.7 Fristen und Termine für die rechtzeitige Leistungserbringung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Falle des Verzuges von divrent hat der AG divrent eine angemessene Nachfrist ab Zugang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung zu gewähren. Die Rechtsfolgen des Verzugs treten erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ein.
2.8 Wartungsarbeiten sowie die Aktualisierung von für den AG Erstelltem oder die Anpassung sonstiger bereits erbrachter Leistungen durch divrent sind explizit keinesfalls vom Leistungsumfang umfasst. Verträge über Wartungsarbeiten werden gesondert vereinbart.
2.9 Ausdrücklich weist divrent darauf hin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG) nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/individuell vom AG angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem AG die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das BGStG durchzuführen.
3. Preise, Konditionen und Abgaben
3.1 Die vom AG zu bezahlenden Preise und Konditionen verstehen sich in Euro exklusive Umsatzsteuer. Wurde vereinbart, dass mehrere Einheiten (insbesondere Beratung/Webdesigns/Entwicklung/Testphase/Livegang der Website oder Leistungen welche in Teilschritten realisiert werden können) Vertragsinhalt sind, ist divrent berechtigt, Teilrechnungen zu legen. divrent kann nach der jeweiligen Leistungserbringung (nach der Beratung/der Fertigstellung des Webdesigns/der Entwicklungsphase/der Testphase sowie vor dem Livegang der Website) erbrachte Leistungen verrechnen. Laufende Leistungserbringungen (wie insbesondere vereinbarte Wartungsarbeiten) kann divrent quartalsweise abrechnen.
3.2 Bei (Dienst-) Leistungen, die nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand sind oder bei vom AG gewünschten oder erforderlichen Mehrleistungen wird - sofern nicht anders vereinbart - der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen von divrent verrechnet.
3.3 Für eine Leistungserbringung außerhalb der bei divrent üblichen Geschäftszeiten, steht divrent - unabhängig davon ob als Vertragsgegenstand die Leistungserbringung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vereinbart wurde – ein Aufschlag von 50% auf den vereinbarten bzw. mangels Vereinbarung auf die am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätze von divrent zu.
3.4 Bei Zahlungsverzug oder einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des AG ist divrent berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung (weiterer) Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen.
3.5 Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist divrent berechtigt, unternehmerische Verzugszinsen in Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 30 Tage überschreiten, ist divrent zudem berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen und das Vertragsverhältnisses iSd Punktes 5. zu kündigen.
3.6 Verzögerungen der Leistungserbringung durch divrent und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellter Unterlagen durch den AG entstehen, sind von divrent nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von divrent zu erbringenden Leistungen führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der AG.
4. Rechte und Pflichten
4.1 Allgemeine Rechte und Pflichten des AG und divrent
4.1.1 Der AG hat hat sein Vorhaben sowie die von ihm bereitgestellten Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Sollte divrent Dienstleitungen von Dritten in Anspruch nehmen, wird der client divrent schad- und klaglos halten.
4.1.2 divrent ist nicht verpflichtet, vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen und Informationen auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere nicht auf deren wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. divrent behält sich vor, für später auftretende Änderungswünsche gesonderte Termin- und Preisvereinbarungen mit dem AG zu treffen.
4.1.3 divrent ist berechtigt, die zur Erbringung der (Dienst-)Leistungen eingesetzten Systeme und Technologien nach freiem Ermessen zu ändern.
4.1.4 Erstellte Websites bzw. Software bedürfen einer Abnahme durch den AG spätestens zwei Wochen ab Fertigstellung. Der AG verpflichtet sich die Abnahme in einem Protokoll zu bestätigen. Lässt der AG den Zeitraum von zwei Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die Website bzw. Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Website bzw. der Software im Echtbetrieb durch den AG gilt diese jedenfalls als abgenommen.
4.1.5 Ist eine Änderung der Leistungsbeschreibung bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich oder gewünscht, wird divrent auf Wunsch des AG ein weiteres kostenpflichtiges Angebot unterbreiten und ist bei Unmöglichkeit der Ausführung iSd Punktes 7.5 vorzugehen.
4.1.6 Bei Vertragsbeendigung haben die Vertragspartner einander unverzüglich sämtliche vom anderen Vertragspartner überlassenen Unterlagen und Dokumentationen zurückzustellen. Sofern divrent damit einverstanden ist, kann die physische Rückgabe durch eine schriftliche Bestätigung, dass entsprechende Unterlagen unwiderruflich gelöscht wurden, ersetzt werden.
4.1.7 Allfällige entstehende Abgabenschuldigkeiten und Gebühren, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG. Sollte divrent für solche Abgaben oder Gebühren in Anspruch genommen werden, wird der Auftraggeber divrent dies über erste Aufforderung umgehend ersetzen.
4.2 Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG
4.2.1 Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für den ungehinderten Beginn und die zügige Erbringung sowie den Abschluss der (Dienst-)Leistungen durch divrent sowie zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind. Dies inkludiert auch die Unterstützung durch von divrent beigezogene Dritte. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG unentgeltlich.
4.2.2 Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen sämtliche von divrent zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der von divrent geforderten Form zur Verfügung bzw. ermöglicht den ungehinderten Zugang zu solchen.
4.2.3 Der AG unterstützt divrent auf Wunsch bei der Problemanalyse, allfälligen Störungsbeseitigung sowie der Abstimmung der (Dienst-) Leistungen.
4.2.4 Der AG wird die an divrent übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
4.2.5 Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass divrent in der Erbringung der (Dienst-) Leistungen nicht behindert wird.
4.2.6 Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem benötigten Umfang, gelten die von divrent erbrachten (Dienst-) Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht.
5. Laufzeit und Kündigung
5.1 Sofern nicht anders vereinbart, werden mit divrent geschlossene Verträge auf unbestimmte Zeit geschlossen.
5.2 Die zwischen divrent und dem AG abgeschlossenen Verträge, mit Ausnahme von Verträgen über Wartungsarbeiten iSd Punktes 2.7, können gesondert von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsletzten, frühestens aber zum Ende einer allenfalls vereinbarten Mindestlaufzeit gekündigt werden.
5.3 Verträge über Wartungsarbeiten iSd Punktes 2.7 werden – sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart – für eine Mindestlaufzeit von 1 Jahr abgeschlossen. Die Mindestlaufzeit beginnt mit dem Tag, an dem der Vertrag zustande gekommen ist. Der Wartungsvertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsletzten gekündigt werden.
5.4 Die Kündigung hat schriftlich (E-mail ist ausreichend) an die zuletzt vom jeweiligen Vertragspartner bekannt gegebene Adresse zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit ist der Posteingang maßgeblich.
5.5 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann divrent die Vertragsbeziehung mit dem AG vorzeitig und fristlos mit eingeschriebenem Brief außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für divrent insbesondere vor, wenn a) der AG trotz schriftlicher Abmahnung mit Nachfristsetzung und Androhung der Kündigung seinen Mitwirkungs- und Beistellungspflichten (vgl. Punkt 4.2) nicht nachkommt, b) der AG fällige Rechnungen nicht rechtzeitig bezahlt und 30 Tage in Verzug gerät, c) gegen den AG ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder d) wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und divrent aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.
6. Storno
6.1 Stornierungen durch den AG sind nur mit schriftlicher Zustimmung von divrent möglich.
6.2 Ist divrent mit einer Stornierung einverstanden, so hat divrent das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes der gesamten (Dienst-)Leistung zu verrechnen.
7. Leistungsstörungen und Haftungsausschluss
7.1 Ein Mangel betreffend Websites/Webdesigns oder Software bzw. sonstiger Leistungen liegt nur dann vor, wenn dies eine reproduzierbare Abweichung der Funktionsweise vom vertraglich Vereinbarten bzw. von der vereinbarten Leistungsbeschreibung darstellt, diese zum Zeitpunkt der Abnahme, mangels dieser bei der Leistungserbringung bereits vorhanden war und dadurch die Benutzung nicht unwesentlich beeinträchtigt wird. Fehlerhafte Funktionsweisen, die infolge von Mängeln in der vom AG zu vertretenden Umgebung (Hardware, Betriebssystem, Software des AG oder Dritter, Eingaben) auftreten, gelten nicht als Mängel der von divrent erbrachten Leistungen.
7.2 Der AG ist nur berechtigt, bei wesentlichen Mängeln der Websites/Webdesigns bzw. der Software bzw. sonstiger abnahmebedürftiger Leistungen, eine Abnahme zu verweigern. Wesentlichkeit liegt vor, wenn die Benützung auf Grund der genannten Abweichung, dem AG im Hinblick auf das zu erreichende Ziel und den Zweck laut Leistungsbeschreibung nicht zugemutet werden kann und der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann.
7.3 Beruht die Mangelhaftigkeit auf einer Verletzung der Mitwirkungs- und/oder Beistellungspflicht des AG oder sonstigen Handlungen oder Eingriffen des AG, so etwa auf unsachgemäße Installation, unzulässigem Arbeitsmaterial, Einspielen nicht durch divrent autorisierter Software (Tools, Versionen etc.), nicht autorisierten Zugriff oder durch geänderte Betriebsbedingungen gelten die von divrent erbrachten (Dienst-)Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht.
7.4 Abweichungen vom schriftlich Vereinbarten bzw. von der Leistungsbeschreibung, sind vom AG gegenüber divrent unverzüglich ab abgenommener Leistungserbringung zu melden. Kann der Echtbetrieb auf Grund der Abweichungen oder vorliegender Mängel nicht begonnen oder fortgesetzt werden, ist dies divrent unverzüglich zu melden und ist nach Wunsch des AG ein weiteres kostenpflichtiges Angebot zu unterbreiten bzw. im Falle einer Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme durch den AG erforderlich.
7.5 Sollte sich im Zuge der Erbringung der (Dienst-) Leistungen herausstellen, dass die Ausführung gemäß der Leistungsbeschreibung faktisch oder rechtlich unmöglich ist, wird divrent dies dem AG mitteilen. Ändert der AG die Leistungsbeschreibung im Einvernehmen mit divrent nicht dahingehend, dass eine Ausführung möglich wird, ist divrent ermächtigt die Ausführung zu unterlassen und nicht verpflichtet, weitere (Dienst-) Leistungen zu erbringen. Bereits erbrachte (Dienst-) Leistungen, hat der AG divrent samt angefallener Kosten zu ersetzen.
7.6 Voraussetzung für jedwede Fehler- bzw. Mängelbeseitigung ist, dass der AG Fehler bzw. Mängel ausreichend und bestimmt in einer „Fehlermeldung“ beschreibt, der AG oder Dritte keine Eingriffe unternommen haben und die vertraglich vereinbarte, bestimmungsmäßige Benützung vorliegt. Fehler bzw. Mängel sind vom AG, soweit sie durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, schriftlich bzw. per E-Mail divrent zu melden. Des Weiteren wird der AG divrent bei der Fehler- bzw. Mängelbeseitigung unterstützen, sowie alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehler- bzw. Mängelbeseitigung trägt der AG.
7.7 divrent ist berechtigt nach Eingang einer Fehlermeldung/Mängelrüge nach eigener Wahl entweder Hinweise zur einfachen Behebung des Fehlers zu geben, oder sonstige zur einfachen Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wie beispielsweise die Übersendung von Datenträgern oder Informationsblättern, welche die Behebung des Fehlers erlauben. Ist dies nicht erfolgreich, wird divrent nach eigener Wahl innerhalb angemessener Frist die betroffenen Leistungen wiederholen oder die notwendigen Verbesserungsarbeiten durchführen. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Solange divrent die vorstehend beschriebenen Maßnahmen zur Behebung der Mängel ergreift und die Nachbesserung möglich ist, hat der AG nicht das Recht, eine Preisminderung oder Wandlung des Vertrages zu verlangen.
7.8 Der AG hat zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Im Übrigen trifft den AG die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Für allfällige dem AG von divrent überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers / Lieferanten dieser Produkte.
7.9 Hilfestellungen sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen deren Notwendigkeit der Sphäre des AG zuzurechnen sind, werden von divrent gegen Kostenverrechnung durchgeführt.
7.10 Einvernehmlich ausgeschlossen wird die Anwendung des § 934 ABGB über die Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte. Auch weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8. Höhere Gewalt
8.1 Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie insbesondere Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die (Dienst-) Leistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
8.2 Die Ausführungen zu Pkt. 8.1 gelten ebenfalls im Falle von staatlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eindämmung der Verbreitung von Krankheiten, sofern diese Maßnahmen dazu führen, dass (Dienst-) Leistungen von divrent nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können.
8.3 Der AG wird divrent eine Neufestsetzung des Erfüllungszeitraumes gewähren oder kann divrent im Falle der faktischen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Leistungserbringung iSd. Punktes 7.5 vorgehen.
9. Aufrechnung, Abtretungsverbot und Zurückbehaltungsrecht
9.1 Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, sofern diese nicht durch divrent schriftlich anerkannt oder mit rechtskräftigem Urteil festgestellt wurden.
9.2 Der AG ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus den mit divrent geschlossenen Verträgen abzutreten oder Dritten zu übertragen.
9.3 Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen den AG nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern lediglich eines den voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mangelbehebung entsprechenden Teils des Rechnungsbetrages und ist limitiert mit dem Betrag jener Rechnung mittels der die gerügten Mängel fakturiert wurden.
10. Haftungsbeschränkungen
10.1 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und – unabhängig vom Grad der Fahrlässigkeit – der Ersatz von Mangelfolgeschäden, Vermögensschäden, Schäden wegen Geschäftsunterbrechungen, nicht erzielten Gewinnen, Datenverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG etc. sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
10.2 Schadenersatzansprüche verjähren spätestens 6 Monate nach Kenntnis des AG von Schaden und Schädiger; längstens aber drei Jahre nach Vertragsabschluss, bei langfristigen Verträgen längstens drei Jahre nach Erbringung der betroffenen Leistung.
10.3 divrent haftet gegenüber dem AG nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom AG vorgegeben wurden.
11. Immaterialgüterrechte
11.1 An von divrent für den AG erstellten Designs, Software oder sonstigen immaterialgüterrechtlich schützbaren Leistungen erwirbt der AG das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Recht zur Benutzung. Sofern nicht anders vereinbart, wird genanntes Recht zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages eingeräumt. Kopien hiervon zu vertreiben ist dem AG keinesfalls gestattet. Der AG ist berechtigt, Vervielfältigungen zum eigenen/firmeninternen Gebrauch anzufertigen sofern divrent explizit seine Zustimmung erteilt. Copyright- und Eigentumsvermerke sind in diesen Vervielfältigungsstücken/Kopien unverändert zu verbleiben, mangels solcher ist in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass Vervielfältigungsstücken/Kopien von divrent stammen.
11.2 Durch die Mitwirkung des AG bei der Herstellung von Websites/Webdesigns oder Software, werden keine Rechte über die Nutzung erworben.
11.3 In allen Fällen gilt, dass dem AG ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung keine weitergehenden Rechte übertragen werden. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens des AG oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken und sonstige Urheberrechtsverletzung zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.
11.4 Alle dem AG von divrent überlassenen Unterlagen dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.
11.5 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, fallen sämtliche zugesagte Nutzungsrechte dem AG erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten und in Rechnung gestellten Entgelts zu.
12. Datenschutz
12.1 divrent wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich von divrent erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen.
12.2 divrent ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom AG in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Die Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an divrent sowie der Verarbeitung solcher Daten durch divrent ist vom AG sicherzustellen. Der AG hält divrent diesbezüglich schad- und klaglos.
12.3 divrent ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die an den Standorten von divrent gespeicherten Daten und Informationen des AG gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. divrent ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen.
12.4 Der AG stimmt zu, dass Daten auch an Unterauftragnehmer, welche bei der Abwicklung eingebunden werden, übermittelt werden dürfen. Weiters ist divrent die Nennung des Namens des AG sowie eine grobe Projektinformation für Referenzzwecke (in Broschüren, auf der Homepage etc.) bis auf Widerruf gestattet.
13. Geheimhaltung
13.1 Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Informationen und Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht durch behördliche oder richterliche Entscheidung offen zu legen sind.
13.2 divrent verpflichtet sich alle Daten und Informationen, die sich während der Vertragsdauer seitens des AG offenbart haben vertraulich zu behandeln und vor Einsicht / Kenntnis Dritter zu schützen.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Der Erfüllungsort ist der Sitz von divrent.
14.2 Auf das Vertragsverhältnis zu divrent ist österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, der Verweisungsnormen sowie des internationalen Privatrechts anwendbar. Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz von divrent vereinbart.
14.3 Die Unwirksamkeit eines Teils dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten solche, die den gewollten Bestimmungen am nächsten kommen.